Zur Einführung in die "Sache" und überhaupt zur Überleitung in den Mai, siehe das hier ...
Sozusagen als „öffentlicher Nachlass“ an dieser herausgehobenen Stelle der bisherige allgemeine „Renner“ dieser Website, ein – dafür angepasster – Muster-Widerspruch gegen die nun doch (!) vor kurzem angekündigten Zusatzbeiträge der am 1. Januar 2010 zur Barmer GEK fusionierten Kassen – nachdem man diese dort noch vor einem Monat (!) für dieses Jahr strikt ausschloss – als PDF-Datei für den privaten Gebrauch zum Herunterladen zur Verfügung gestellt ... Betroffene können ihn ja bei Gusto schon mal prophylaktisch hinschicken, er und es wird seine Wirkung haben ...
Vorbemerkungen zum Muster-Widerspruch gegen die geplanten Zusatzbeiträge der Barmer GEK
Zum 1. Januar 2010 fusionierten die Barmer und die Gmünder Ersatzkasse zur grössten gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland mit über acht Millionen Mitgliedern. Noch am 6. April 2010 gehörte die neue Barmer GEK zu den Kassen, die einen Zusatzbeitrag für 2010 ausschlossen (hier nachzulesen).
Nicht einmal einen Monat später, am 4. Mai 2010, sieht es ganz anders aus. Die Süddeutsche Zeitung z. B. titelte „Für Versicherte der Barmer kommt es dick“ und schreibt (dieser Artikel der SZ ist derzeit nicht mehr abrufbar, deshalb der zusätzliche Hinweis auf Spiegel Online mit ähnlichem Inhalt): „Jetzt bekommen die Barmer-Versicherten die Quittung: Deutschlands größte Krankenkasse wird spätestens im kommenden Jahr einen Zusatzbeitrag von ihren Kunden erheben. Womöglich wird den Kassenmitgliedern sogar schon in diesem Jahr mehr Geld abverlangt: "Es hängt davon ab, ob weitere Kostensenkungsmaßnahmen wirksam werden, beispielsweise im Arzneimittelbereich“, sagte Barmer-Chefin Birgit Fischer“.
Mit „Quittung“ ist u. a. gemeint, dass seit Jahresbeginn rund 150.000 neue Kunden zur Barmer GEK wechselten, die allermeisten wohl sicher deshalb, weil diese Kasse eben auf Zusatzbeiträge verzichtete und sie der genannten Garantie für 2010 vertrauten ...
Aber nachdem die verantwortlichen Amtsträger der Barmer und der GEK bei der Fusion zum 1. Januar noch sehr viel mehr Menschen täuschten und schlimmeres noch, indem sie Privatgeheimnisse ihrer Versicherten unbefugt an die in die neue Kasse mit übernommen werdenden Angehörigen der jeweils anderen Kasse offenbarten, damit massenhafte Straftaten begingen und ca. acht Millionen nichtige Datenübertragungen vornahmen etc. etc., ist das Verfahren der Barmer GEK zu den Zusatzbeiträgen nun wirklich keine Überraschung mehr.
Wer von den Betroffenen etwas dagegen unternehmen möchte, kann z. B. Widerspruch gegen den kommenden Bescheid über die Erhebung des Zusatzbeitrags einlegen und dazu den folgenden Muster-Widerspruch verwenden (und/oder auf diese Website insgesamt hinweisen). Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die Erläuterungen im März verwiesen, in denen unter dem Datum des 9. weitere wichtige Informationen - etwa zu Fristen - etc. zu finden sind.
MUSTER – WIDERSPRUCH
"Hiermit erhebe ich (vorsorglich) Widerspruch gegen den Bescheid über die Erhebung von Zusatzbeiträgen vom DATUM, zugegangen am DATUM (der zweite Halbsatz ist ggf. dann von Bedeutung, wenn der Bescheid später als typisierend unterstellt zugegangen ist, siehe Hinweise oben).
Begründung:
Ich bin juristisch betrachtet nach wie vor bei der von mir vor der Fusion gewählten Krankenkasse - der BARMER oder der GEK - versichert. Die Übertragung meiner Versicherung auf die neue Barmer GEK ist im Ergebnis rechtlich nichtig, weil sie ohne meine unabdingbar notwendige Einwilligung erfolgte und dadurch Privatgeheimnisse gemäss § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB unbefugt offenbart wurden.
Ich verweise zur Gesamtwürdigung ferner auch auf § 76 Abs. 1 SGB X, der für alle gesetzliche Krankenkassen ausdrücklich die Übertragung besonders schutzwürdiger Sozialdaten generell einschränkt (die in § 76 SGB X im weiteren genannten wenigen Ausnahmen davon sind in dieser Sache nicht einschlägig) und der eine direkte Brücke zu § 203 StGB schlägt, sowie u. a. klar macht, dass bezüglich meiner von Ärzten etc. stammenden Daten die Maßstäbe des § 203 StGB dafür gelten, was (notabene nach zu diesem ergangener ständiger und an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassender höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich) unter einer unbefugten Offenbarung – hier unausweichlich an die mit übernommenen Angehörigen der an der Fusion beteiligten anderen Kasse – zu verstehen ist.
Die Amtsträger der BARMER oder der GEK durften ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht meine Daten nicht an die neue Barmer GEK übermitteln. Eine Rechts- oder Gesamtrechtsnachfolge in das höchstpersönliche Recht von mir, von der Schweigepflicht zu entbinden bzw. in meine alleinige und ausschliessliche Verfügungsbefugnis darüber, ist per se unmöglich (!), so dass hier ohne meine Zustimmung der Verstoss gegen § 203 StGB das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und die Übertragung des Versicherungsverhältnisses bzw. die unbefugte Offenbarung der Privatgeheimnisse juristisch zur Nichtigkeit der Transaktion führt.
Daher bin ich rechtlich kein Mitglied der neuen Barmer GEK geworden und es können deshalb u. a. auch keine wirksamen Zusatzbeiträge gegen mich festgesetzt werden. Solche könnte einzig die von mir als Krankenkasse gewählte alte BARMER oder die alte GEK festsetzen, nicht jedoch die aus der - wegen der genannten Schweigepflichtverletzung des § 203 StGB zwingend folgenden - unheilbar nichtigen Fusion/Vereinigung erst "entstandene" Kasse. Dieser "neuen" Kasse, der Barmer GEK, fehlt somit jegliche Legitimation, mir gegenüber überhaupt irgendeine verbindliche - finanziell belastende oder auch sonstige - Entscheidung zu treffen . . . Jedoch haftet sie andererseits nach einer derartigen "Fusion" nach allgemeinen Grundsätzen dennoch für meinen Versicherungsschutz.
Aus den genannten Gründen ist demnach der nach der "Vereinigung" ergangene Bescheid der Barmer GEK an mich über die Erhebung eines Zusatzbeitrags gleichermassen zwangsläufig nichtig und kann somit von vorneherein keinerlei Rechtswirkung entfalten. Lediglich vorsorglich bitte ich deshalb um die schriftliche Bestätigung seiner Aufhebung."
Für private Zwecke bzw. zu dessen Einlegung kann der Muster-Widerspruch hier auch als PDF-Datei heruntergeladen werden:
11. Mai 2010: Morgen in der Nacht ist ein guter Tag, um zu sterben
Die Zeit der "Sache" ist bis heute noch nicht gekommen - jedoch sicher schon sehr bald -, aber meine höchstpersönliche ist es . . .
Selbst "Das alte stille Land und die sanftmütigen Menschen" haben sich heutzutage doch mehrfach und so derart und ziemlich überraschend ganz überwiegend als wahrer Alptraum erwiesen.
Viel gäbe es noch zu sagen, aber ich kann und möchte es jetzt nicht mehr . . . Lebt wohl !
07. Mai 2010: Wie es sonst war und ist . . . Die neue Schärfe der Auseinandersetzung ... Über Motivation, Qual und Qualifikation ...
Bis zum heutigen Tag gibt es kein einziges auch nur ansatzweise ernst zu nehmendes Argument gegen meine Darstellung der "Sache" bzw. gegen die zentrale Begründung zur Sach- und Rechtslage !
Dagegen, dass aufgrund des angewandten Verfahrens die Schweigepflicht des § 203 StGB verletzt wird und deshalb nicht nur bei Verkäufen von privaten Versicherungsgesellschaften (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB), sondern auch bei Fusionen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB) der Kassen massenhaft Straftaten begangen werden und die Transaktionen der Privatgeheimnisse der Versicherten bzw. die Übertragungen ihrer Versicherungsverhältnisse an den Erwerber bzw. an die neue Kasse juristisch nichtig sind.
Kein einziges.
Und es kann aus den an verschiedenen Stellen auf dieser Website erläuterten Gründen auch niemals eines geben. Was unter einer unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen im Sinne des § 203 StGB zu verstehen ist und was die Folgen sind, ist höchstrichterlich seit langem grundsätzlich entschieden.
Nur wurde eben bisher in der Öffentlichkeit - sicherlich aber nicht von bei entsprechenden Transaktionen beratenden Juristen, jedenfalls nicht von allen - übersehen, dass diese Grundsätze auch bei Verkäufen von privaten Versicherungsgesellschaften oder bei Fusionen in der GKV anzuwenden sind. Verfahren wurde dennoch so, weil es insbesondere viel bequemer ist, es jede Menge Zeit und viel Geld spart, als wenn man stattdessen alle Versicherten anschreiben und sie unabdingbar vollständig über die Sach- und Rechtslage aufklären würde und dann sowieso niemals von allen Betroffenen die Einwilligung bzw. Entbindung von der Schweigepflicht für die Übertragungen der Privatgeheimnisse erhalten würde, aus vielen verschiedenen Gründen ...
Im März ist zuletzt anlässlich einiger Kommentare in Internetforen erkennbar geworden, dass die Schärfe in der „Argumentation“ deutlich zunimmt. Die Nerven liegen in bestimmten Kreisen ob der zunehmenden Öffentlichkeit offensichtlich mehr und mehr blank, was sich nicht zuletzt etwa auch am brechen der Fusionswelle zeigt (siehe April).
Wenn man inhaltlich nichts Vertretbares und Vernünftiges dagegen sagen kann – lediglich teils haarsträubende Vorträge mit plumpen und törichten Behauptungen ohne jeden Beleg - einen Nachweis bzw. ein Literatur- oder Rechtsprechungs-Zitat – absondert, man überhaupt keinen sachlich tauglichen Angriffspunkt findet, aber die „Sache“ einen dennoch, aus welchem Antrieb heraus auch immer, massiv „stört“, ja, was bleibt denn dann noch ?
Es bleibt nur noch, den Verfasser der Botschaft anzugehen, ihn persönlich zu disqualifizieren versuchen, um so auch die „Sache“ vielleicht irgendwie mit zu beschädigen. Wie wir gesehen haben, geht das dann bis zu derben persönlichen Beleidigungen, oder auch nur dahin, meine Motivation oder lauteren Absichten generell in Frage zu stellen.
Sehr beliebt ist das ergänzend inzwischen auch, mir von vorneherein jede fachliche Eignung abzusprechen, mich mangels juristischer Kenntnisse oder Fähigkeiten überhaupt zu solch einem Thema qualifiziert äussern zu können. Ein Vorwurf, auf den man bei einem früher als selbständigem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Tätigen – der sich damit beruflich nicht nur mit gemeinhin unstrittig als zu den schwierigeren Rechtsgebieten zählenden befasst, sondern zudem selbst unter die Schweigepflicht des § 203 StGB fiel – erst ein Mal kommen muss. Aber was soll´s, es geht halt offensichtlich um etwas ganz anderes als um die "Sache", als um Tatsachen. Zu vieles steht anscheinend für die Täter und ihre Helfer und Helfershelfer auf dem "Spiel", dabei haben sie jedoch im Gegensatz zu den betroffenen Menschen insbesondere lediglich Materielles zu verlieren ...
Aufmerksame Leser der Website kennen meinen persönlichen Hintergrund und meine Motivation etc. Ich habe nie ein Geheimnis daraus gemacht, sie aber auch nicht in den Vordergrund gestellt. Es ist jetzt an der Zeit, hier das wesentliche dazu aus der Vergangenheit zusammenzufassen sowie auf die Auswirkungen auf die nächsten Tage einzugehen ...
. . . Der weitere Text ist bald abrufbar . . .
06. Mai 2010: Wer von den vielen Lesern ein spezielles Anliegen, irgendeine Frage oder ein sonstiges Problem mit der oder zur "Sache" hat und sich darüber noch persönlich mit mir austauschen möchte, der hat über die bekannte eMail-Adresse: wolfganghoehl@gmx.de Gelegenheit dazu, allerdings nur noch sehr kurzfristig, das heisst, in den nächsten zwei bis drei Tagen . . .
05. Mai 2010: Ich weiss eigentlich in mancherlei Hinsicht gar nicht mehr genau, warum ich weiteres, auch höchstpersönliches schreibe ... Wie auch immer, ich muss doch noch einiges überaus drängendes dringend final loswerden . . .